Soll ich reanimieren?

Theoretisch kann in jeder Situation eines Herzkreislaufstillstandes versucht werden, die betroffene Person zu reanimieren. Es stellen sich jedoch unausweichlich ganz grundsätzliche Fragen:

Entscheidungen für die Reanimation

Reanimationsentscheidungen haben ihre ethische Grundlage in drei medizin-ethischen Prinzipien, die in einer konkreten Entscheidungssituation in Konflikt geraten können.

Das Prinzip der Fürsorge verpflichtet dazu, das Leben des Patienten nach Möglichkeit zu erhalten, und ist Grundlage für das Einleiten von Reanimationsbemühungen in Notfallsituationen ohne Vorkenntnisse.

Die Verpflichtung, nicht zu schaden ist die Grundlage für das Unterlassen von Reanimationsbemühungen, wenn diese den Patienten unnötig belasten würden.

Die Pflicht zur Respektierung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten erfordert schliesslich, Reanimationsversuche zu unterlassen, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht.

Der Reanimationsentscheid erfordert eine sorgfältige Abwägung, die den oben genannten Prinzipien Rechnung trägt. Die wichtigsten medizinischen Kriterien für die Entscheidung, ob Reanimationsmassnahmen indiziert sind oder nicht, sind die unmittelbaren und die längerfristigen Überlebenschancen sowie der zu erwartende Gesundheitszustand des Patienten nach einer allfälligen Reanimation. Entscheidend ist die Ausgangssituation. Es ist von Bedeutung, ob ein Herzkreislaufstillstand als natürliches Ereignis am Lebensende als Folge einer schweren Krankheit oder überraschend bei einem bis anhin «Gesunden» auftritt.

Besteht eine Chance, dass ein Patient ohne schwerwiegende neurologische Folgeschäden aus dem Herzkreislaufstillstand weiterleben kann, ist ein Reanimationsversuch aus medizinischer Sicht indiziert. Bei Patienten am Lebensende sind Reanimationsbemühungen hingegen nicht sinnvoll.

Für die Beurteilung von Erfolgschancen bei Reanimationsbemühungen sind die nachfolgenden prognostischen Faktoren relevant. Diese können zwar im Voraus nur begrenzt abgeschätzt werden.

Günstige prognostische Faktoren

  • Kurzer Intervall zwischen dem Eintreten des Herzkreislaufstillstandes, dem Beginn der Reanimationsmassnahmen und der ersten Defibrillation (beobachteter Kollaps des Patienten).
  • Tachykarde Herzrhythmus-Störung (Kammertachykardie, Kammerflimmern). Diese wird von einem AED erkannt.
  • Guter gesundheitlicher Vorzustand des Patienten.

Die aufgeführten Prognosen sind auch für Kinder und Jugendliche relevant. Insbesondere bei Kleinkindern geht einem Herzkreislaufstillstand oft ein Atemstillstand voraus. In dieser Situation sind die Erfolgschancen einer Reanimation hoch, wenn die Massnahmen vor dem Herzkreislaufstillstand einsetzen (assistierte, resp. künstliche Beatmung).

Schlechte prognostische Faktoren

  • Gesicherte Hinweise auf einen Herzkreislaufstillstand ohne wirksame Reanimationsmassnahmen während mehr als zehn Minuten (nach Ausschluss von Unterkühlung und ohne Hinweise auf Intoxikation).
  • Fehlende elektrische Herzaktion (Asystolie).
  • Pulslose elektrische Aktivität (PEA).
  • Schwere Komorbidität und schlechter gesundheitlicher Vorzustand des Patienten vor seinem Herzkreislaufstillstand.
  • Sichere Kenntnis über eine unmittelbar lebensbedrohliche, nicht behandelbaren Vorerkrankung.
  • Spezielle Umstände des Herz-Kreislauf-Stillstandes (z.B. Polytrauma).

Rechtliche Rahmenbedingungen

Gemäss geltendem Recht besteht in einer Notfallsituation eine allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung. Dabei werden an Ärzte und Fachpersonen des Gesundheitswesens ihren Fachkenntnissen entsprechend nach höhere Anforderungen gestellt als an medizinische Laien. Ist in der Notfallsituation der Wille der betroffenen Person unbekannt und kann sein Wille nicht rechtzeitig erfragt werden, muss vom Lebenswillen des Patienten ausgegangen werden.

Der Patientenwille ist jedoch auch in einer Notfallsituation verpflichtend für die behandelnden Personen. Bestehen klare Hinweise, dass eine Person Wiederbelebungsversuche ablehnt, so dürfen keine Reanimationsmassnahmen durchgeführt werden. Stellt sich dies erst im Laufe der Reanimationsbemühungen, z.B. anhand einer Patientenverfügung, heraus, muss die Reanimation abgebrochen werden.

Bei einem Herzkreislaufstillstand nach einem Suizidversuch darf in der Regel allein aufgrund der suizidalen Handlung nicht auf eine Ablehnung von Reanimationsmassnahmen geschlossen werden. Die Vorgeschichte des Suizids, die Methode, die Zeitdauer des Suizidwunsches, die Urteilsfähigkeit usw. erfordern eine sorgfältige Abwägung. Diese ist aber in der Notfallsituation meist unmöglich, weshalb im Zweifelsfall ein Reanimationsversuch durchgeführt werden sollte.

  • Im Zweifel für das Leben!
  • Fragen werden später gestellt!
  • Ein Irrtum FÜR das Leben ist erträglicher als ein Irrtum FÜR den Tod!

Ausbleibender Erfolg der Reanimation:

  • >20 Minuten Reanimation ohne Rückkehr der Herzaktion mit spontanem Kreislauf.
  • Tritt unter der Reanimation vorübergehend wieder eine spontane, kreislaufwirksame Herzaktion auf, beginnt die 20minütige Reanimationsfrist von vorne.
  • Der Entscheid soll durch einen Rettungssanitäter oder Arzt gefällt werden.

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