Grundsatz: Im Zweifel reanimieren (In dubio pro REA)
Als allgemeine Regel gilt: Im Zweifel ist zu reanimieren.
Das bedeutet: Wenn unklar ist, ob eine betroffene Person eine Reanimation wünscht oder ablehnt, dürfen und sollen Helfer handeln. Die Rechtsordnung schützt diejenigen, die in einer Notsituation nach bestem Wissen und Gewissen Leben retten wollen.
Die Ausnahme: Nein ist Nein
Eine Reanimation darf nicht durchgeführt werden, wenn eine Ablehnung eindeutig erkennbar ist. Das kann sich ergeben aus:
- einem REA-Status-Nein
- einer schriftlichen Patientenverfügung
- einer mündlichen Äusserung der betroffenen Person
- glaubhaften Aussagen von Angehörigen
- sehr selten: No-CPR-Stempel oder -Anhänger
Liegt ein solcher Wille klar vor, muss er respektiert werden, selbst wenn eine Reanimation medizinisch erfolgversprechend wäre.
Nein ist Nein.
Tod trotz Reanimation – keine Strafbarkeit
Helfer wollen Leben retten, nicht Leben nehmen.
Rechtlich entscheidend ist: Der Vorsatz zur Tötung fehlt vollständig (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Damit einem Retter eine strafbare Handlung vorgeworfen werden könnte, müssten alle folgenden Punkte erfüllt sein:
- Verletzung einer Sorgfaltspflicht
- Vorwerfbarkeit nach individuellem Massstab
- Vorhersehbarkeit des Todes
In der Praxis gilt: Wer nach bestem Wissen und Können reanimiert, haftet nicht, auch wenn sich im Nachhinein zeigt, dass einzelne Schritte optimierbar gewesen wären.
Schädliche Reanimation – rechtlich zulässig
Rippenbrüche bei der Herzdruckmassage sind häufig und bekannt. Sie sind nicht gewollt, werden aber für das übergeordnete Ziel – das Überleben – in Kauf genommen.
Solche sogenannten kollateralen Schädigungen sind gerechtfertigt:
- durch die mutmassliche Einwilligung der betroffenen Person
- oder objektiv durch den Notstand
Das Recht schützt das Leben höher als die körperliche Unversehrtheit.
Ungewollte Reanimation – was, wenn der Wille unklar ist?
In vielen Notfällen ist nicht klar, ob eine Person eine Reanimation ablehnt:
- Patientenverfügungen sind nicht auffindbar
- Aussagen fehlen
- Hinweise sind nicht eindeutig
Hier ist entscheidend, was sich der Helfer in der Situation vorstellt.
Geht er davon aus, dass die betroffene Person mutmasslich einverstanden wäre, ist sein Handeln rechtmässig, selbst wenn später ein REA-Status-Nein entdeckt wird (Art. 13 Abs. 1 StGB).
Auch wichtig:
Bei einem Kreislaufstillstand nach einem Suizidversuch darf nicht automatisch von einer Ablehnung der Reanimation ausgegangen werden.
Im Zweifel und bei nicht aussichtsloser Prognose soll reanimiert werden.
Unterlassene Reanimation – rechtlich problematischer
Wer einem Menschen in akuter Lebensgefahr nicht hilft, obwohl Hilfe zumutbar wäre, kann sich wegen Unterlassung der Nothilfe strafbar machen (Art. 128 StGB).
Unzumutbar ist Hilfe nur dann, wenn:
- erhebliche Eigengefährdung besteht
- sichere Todeszeichen vorliegen
- Verletzungen mit dem Leben unvereinbar sind
- die Reanimation offensichtlich aussichtslos ist
Wichtig:
- Fahrlässige Unterlassung ist nicht strafbar
- Das gilt für alle Helfer: Ärzt:innen, Rettungssanitäter, First Responder und Laien
Zusammenfassung: Helfer sind rechtlich gut geschützt
- Die Strafbarkeitsrisiken für Helfer sind sehr gering
- Im Zweifel darf und soll reanimiert werden
- Helfer haften nicht für einen Todesfall, wenn sie nach bestem Wissen handeln
- Strafbar ist höchstens die Unterlassung der Nothilfe, nicht aber eine misslungene Rettung
- Eindeutige Ablehnung der Reanimation muss respektiert werden
Merksatz:
Im Zweifel reanimieren.
Bei klarem Nein: nicht reanimieren.